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BGB § 2365 Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins

BGB § 2365 Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins

[ Auszug: Es wird vermutet, dass demjenigen, welcher in dem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, das in dem Erbschein angegebene Erbrecht zustehe und dass er nicht durch  ... ]